Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers
Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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