Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 109 Strafantrag In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar.
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
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