Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU § 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU (1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten (1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber
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