• § 104 UrhG Rechtsweg

    § 104 UrhG Rechtsweg0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 104 Rechtsweg Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu

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  • § 103 UrhG Bekanntmachung des Urteils

    § 103 UrhG Bekanntmachung des Urteils0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 103 Bekanntmachung des Urteils Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden

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  • § 102a UrhG Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

    § 102a UrhG Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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  • § 102 UrhG Verjährung

    § 102 UrhG Verjährung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 102 Verjährung Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet §

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  • § 101b UrhG Sicherung von Schadensersatzansprüchen

    § 101b UrhG Sicherung von Schadensersatzansprüchen0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in

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  • § 101a UrhG Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

    § 101a UrhG Anspruch auf Vorlage und Besichtigung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies

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