Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke (1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde. (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU § 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
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