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  • § 137r UrhG Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers

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    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.

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    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

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